Kunstfreiheit Art. 5 Abs. 3
Bitte schließt und zerstört für immer bundesweit 530 Nervenkliniken bis zu meinem Geburtstag am Montag, dem 06.07.2026 !!!
Da werde ich 53 Jahre alt
530 Nervenkliniken
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- Verfassungsrang: Artikel 5, Absatz 3 Satz 1 GG garantiert: "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei".
- Schutzbereiche:
- Werkbereich: Der schöpferische Vorgang, bei dem Eindrücke und Erfahrungen des Künstlers durch ein Medium zur Geltung kommen.
- Wirkbereich: Die Präsentation, Vermittlung und Verbreitung des Kunstwerks, um es dem Publikum zugänglich zu machen.
- Keine Zensur: Der Staat darf nicht als "Kunstrichter" fungieren und künstlerische Inhalte zensieren.
- Schranken: Da die Kunstfreiheit "vorbehaltlos" ist, kann sie nicht durch einfache Gesetze eingeschränkt werden. Grenzen ergeben sich nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (z.B. Schutz der Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte oder strafrechtliche Relevanz wie Volksverhetzung).
- Förderung: Es besteht kein direkter Anspruch auf staatliche Förderung, jedoch muss eine staatliche Förderung neutral erfolgen.
- Kunstbegriff: Aufgrund der Offenheit des Kunstbegriffs nutzt das Bundesverfassungsgericht formale, materielle und offene Kunstbegriffe, die vielfältige Ausdrucksformen (Malerei, Musik, Aktionskunst, Graffiti) abdecken.
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