GVG § 15 und 16 ???
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Ich war in Berlin Bezirk Spandau in der Nervenklinik Spandau in der Griesinger Straße auf Station 15 / 16 Jugendstation für ein ganzes Jahr im Jahre 1989 - 1990
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- § 15 (alte Fassung): Definiert, dass die Gerichtsbarkeit Staatsgerichte sind und die private Gerichtsbarkeit aufgehoben ist, an deren Stelle die Gerichtsbarkeit des jeweiligen Bundesstaates tritt.
- § 16 (alte Fassung/Bestand): Legt fest, dass Ausnahmegerichte unstatthaft sind und niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.
- Die Fassungen vor dem 1. Oktober 1950 bzw. 1. April 1924 beinhalteten detaillierte Bestimmungen zur Staatsgerichtsbarkeit.
- Die Grundstruktur, dass der § 16 das Verbot von Ausnahmegerichten festlegt, ist konsistent geblieben, während § 15 später weggefallen ist.
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