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Mittwoch, 6. Mai 2026

§ 344 (StGB)

                        § 344 (StGB)


Wer hochintelligent ist und Gesunden Menschenverstand hat und logisch denken kann und Weisheit (Lebenserfahrung) hat und sich meinen ganzen Blog liest und versteht, der weiß, dass ich ein absolut unschuldiger Mensch bin 


Die perversen Kriminellen gab es schon 20 Jahre vor meiner Geburt im Geheimdienst und Universitäten und in der Politik 


Ich bin dreifach massivster Opfer vom Geheimdienst, wegen meiner vielen, vielen Milliarden Euro Filmgelder, wo ich der Drehbuchautor von Kinofilm Matrix Teil 1 bin 



§ 344 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) stellt die Verfolgung Unschuldiger unter Strafe. Als Amtsdelikt bestraft es Amtsträger, die absichtlich oder wissentlich Unschuldige strafrechtlich verfolgen. Es handelt sich um ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet wird; in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre. [1, 2, 3]
Wesentliche Merkmale des § 344 StGB:
  • Täter: Nur Amtsträger, die zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen sind (z. B. Staatsanwälte, Polizisten).
  • Tat: Absichtliche oder wissentliche Verfolgung einer Person, von deren Unschuld die Amtsperson ausgeht.
  • Umfang: Gilt auch für Bußgeld-, Disziplinar- oder berufsgerichtliche Verfahren.
  • Versuch: Der Versuch der Tat ist ebenfalls strafbar.
  • Schutzzweck: Sicherung der Rechtspflege und Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Strafverfolgung. [1, 2, 3, 4]
Der § 344 StGB schützt somit das Vertrauen in eine gerechte, rechtsstaatliche Verfolgungspraxis. Der Tatbestand ist nicht erfüllt bei bloßem Irrtum oder fahrlässigem Handeln, sondern erfordert den direkten Vorsatz (Absicht oder Wissen) des Amtsträgers. [1, 2]

Die Verfolgung Unschuldiger ist im Strafgesetzbuch unter § 344 geregelt. Danach wird ein Amtsträger, der absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder je...
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