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Dienstag, 21. April 2026

Artikel 67

                            Artikel 67




Artikel 67 des Grundgesetzes (GG) regelt das konstruktive Misstrauensvotum in Deutschland. Es ermöglicht dem Bundestag, den Bundeskanzler zu stürzen, jedoch nur, indem gleichzeitig mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein Nachfolger gewählt wird. Dies dient der Regierungsstabilität, indem ein „vakuum“ vermieden wird. Zwischen Antrag und Wahl müssen 48 Stunden liegen.
Wichtige Details zum Konstruktiven Misstrauensvotum (Art. 67 GG):
  • Zweck: Stabilität der Regierung, Vermeidung eines "destruktiven" Votums, das den Kanzler ohne Alternative absetzt.
  • Voraussetzungen: Antrag durch Bundestagsabgeordnete, Wahl eines Nachfolgers mit absoluter Mehrheit (Kanzlermehrheit).
  • Frist: Zwischen dem Antrag und der eigentlichen Abstimmung müssen mindestens 48 Stunden vergehen.
  • Folge: Bei Erfolg muss der Bundespräsident den alten Kanzler entlassen und den neuen ernennen.
  • Abgrenzung: Nicht zu verwechseln mit der Vertrauensfrage (Art. 68 GG), die vom Kanzler ausgeht.
Andere Definitionen von „Artikel 67“:
  • REACH-Verordnung (EU): Beschränkt das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe.
  • Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ): Behandelt den vorläufigen Schutz nach Veröffentlichung der Anmeldung.
  • SGB XII (§ 67): Sozialhilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 67. (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit s...
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