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Mittwoch, 25. Februar 2026

Eigentum verpflichtet Art. 14 Abs. 2

     Eigentum verpflichtet Art. 14 Abs. 2


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Der Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ ist in Art. 14 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes verankert und besagt, dass der Gebrauch von Eigentum zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll. Diese Sozialbindung bedeutet, dass Eigentumsrechte nicht absolut sind, sondern Pflichten beinhalten, wie etwa die Instandhaltung von Immobilien zur Sicherheit anderer.
  • Sozialbindung des Eigentums: Eigentum soll sozial verantwortlich genutzt werden, z.B. durch die Bereitstellung von Wohnraum oder die Einhaltung von Umweltstandards
    .
  • Rechtlicher Rahmen: Das Grundgesetz gewährleistet Eigentum, definiert aber durch Gesetze Schranken (z.B. Bauvorschriften, Umweltschutz).
  • Enteignung: Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit und gegen Entschädigung zulässig, geregelt durch Gesetze.
  • Praktische Beispiele: Verkehrssicherungspflichten (Schneeräumen), Denkmalschutz, Mietrecht oder die Pflicht zur Nutzung von Grundstücken.
Der Grundsatz ist ein Kernstück der sozialen Marktwirtschaft, um ein Gleichgewicht zwischen privatem Nutzen und gemeinschaftlichem Interesse zu sichern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Art 14. (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze be...
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