AufenthG, EStG, SG, GG, GastG, BGG - Paragraph 18
Aufenthaltsgesetz, Einkommensteuergesetz, Soldatengesetz, Grundgesetz, Gaststättengesetz, Behindertengleichstellungsgesetz - Paragraph 18
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"Paragraph 18" bezieht sich je nach Kontext auf unterschiedliche deutsche Gesetze, darunter das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Fachkräfteeinwanderung), das Einkommensteuergesetz (EStG) (selbstständige Arbeit/Freiberufler), das Soldatengesetz (SG) (Gemeinschaftsunterkunft), das Grundgesetz (GG) (Verwirkung von Grundrechten), das Gaststättengesetz (GastG) (Sperrzeit) und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (Beauftragte Person für Menschen mit Behinderungen). Ohne spezifischen Gesetzestext ist die Bedeutung unklar, aber oft geht es um Aufenthaltsrechte für Fachkräfte (§ 18 AufenthG) oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG).
Beispiele für § 18 in verschiedenen Gesetzen:
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG): Regelt die Einwanderung von Fachkräften, die Voraussetzungen für Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit und die Möglichkeiten zur Niederlassungserlaubnis.
- § 18 Einkommensteuergesetz (EStG): Definiert Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, z. B. bei Freiberuflern (Ärzte, Anwälte, Künstler, Journalisten).
- Art. 18 Grundgesetz (GG): Besagt, dass wer Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, diese verwirken kann (Verwirkung).
- § 18 Soldatengesetz (SG): Bezieht sich auf die Pflicht von Soldaten, in Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen und zu verpflegen.
- § 18 Gaststättengesetz (GastG): Ermöglicht die Festsetzung von Sperrzeiten für Gaststätten durch Landesregierungen.
- § 18 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG): Beschreibt die Aufgaben und Befugnisse der Beauftragten für Menschen mit Behinderungen.
Um genau zu wissen, welcher "Paragraph 18" gemeint ist, muss das spezifische Gesetz genannt werden.
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