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Mittwoch, 21. Januar 2026

Eure Majestät - Paragraph 188

            Eure Majestät - Paragraph 188


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Eure Majestät, Sie sind eine Entität


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Eure Majestät - Paragraph 188











Eure Majestät - Paragraph 188


Ich hoffe, ich habe nicht ausversehen irgendwelche Politiker persönlich beleidigt 


Wenn, dann bitte ich um Entschuldigung, es tut mir leid, ich versuche mich zu bessern


Ich habe es, glaube ich, allgemein gehalten, wenn ich beleidigend ausversehen im Affekt war 


Sorry 


Ich reagiere hilflos und wehrlos auf körperliche Übergriffe mich nur mündlich und schriftlich als Gegenwehr 


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Dabei ganz, ganz ehrlich sein und keine Beleidigungen und keinen Rassismus und keine teuflischen Manipulationen und kein Stalking und keine Hetzjagd machen 


Aber man darf sagen: Ich ärgere mich über ... , ich hasse das ... , das macht mich wütend ... , da fühle ich mich ohnmächtig ... , da fühle ich mich verzweifelt ... , da fühle ich mich gedemütigt ... , da fühle ich mich als Verlierer ... , da fühle ich mich hilflos und wehrlos ... , da fühle ich mich erstickt und ertrunken ... , davor ekel ich mich ...


Statt beleidigende Worte 


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          Eure Majestät - Paragraph 188


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§ 188 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) stellt eine spezielle Form von Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung unter Strafe, wenn diese sich gegen Personen des politischen Lebens (vom Bundeskanzler bis zum Kommunalpolitiker) richten und das öffentliche Wirken erheblich erschweren können, wobei die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen werden muss, um die Meinungsfreiheit von Politikern zu schützen. Es gibt jedoch auch § 188 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für Fristenberechnung und § 188 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) zu gerichtlichen Kammern in bestimmten Sozialangelegenheiten. 
§ 188 StGB (Strafgesetzbuch)
  • Schutzzweck: Schützt Politiker und Personen des politischen Lebens vor gezielten Diffamierungen, um deren politisches Handeln zu ermöglichen.
  • Geltungsbereich: Bezieht sich auf alle Personen, die im politischen Leben stehen, einschließlich Bürgermeister und Gemeinderäte.
  • Voraussetzungen: Die Tat muss öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts erfolgen und aus motiven begangen werden, die mit der politischen Stellung zusammenhängen.
  • Strafen: Je nach Tat (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) können Freiheitsstrafen bis zu drei bzw. fünf Jahren oder Geldstrafen verhängt werden. 
Weitere Bedeutungen
  • § 188 BGB: Regelt die Berechnung von Fristen, die nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen sind.
  • § 188 VwGO: Legt die Zuständigkeit bestimmter Kammern für Sozialangelegenheiten fest und erlassen Gerichtskosten in diesen Fällen.
  • Als Zahl (NS-Verherrlichung): Die Zahlenkombination „188“ wird als verbotenes Kennzeichen vermieden, da sie als Kürzel für „Adolf Hitler“ (H ist der 8. Buchstabe) gedeutet wird. 

§ 188 des Strafgesetzbuchs (StGB) regelt die Bestrafung von Beleidigungen, übler Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens. Die Strafe häng...
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