Der Staatsanwalt stellt die Ermittlungen ein !!!
Kann der Staatsanwalt ein Strafverfahren ablehnen und einstellen, wie es ihm gerade passt, Willkür ???
Nein, ein Staatsanwalt kann ein Strafverfahren nicht einfach nach Lust und Laune oder aus reiner Willkür ablehnen und einstellen. In Deutschland ist das Handeln der Staatsanwaltschaft streng an das Gesetz gebunden. Das sogenannte Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft sogar dazu, bei jedem begründeten Anfangsverdacht einer Straftat zu ermitteln.
Wenn ein Verfahren eingestellt wird, müssen dafür gesetzlich genau geregelte Gründe vorliegen. Die wichtigsten Mechanismen, die Willkür verhindern, sind:
1. Gesetzliche Einstellungsgründe
Eine Einstellung erfolgt fast immer nach bestimmten Paragraphen der Strafprozessordnung (StPO):
- § 170 Abs. 2 StPO (Kein hinreichender Tatverdacht): Es gibt schlichtweg nicht genug Beweise, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat oder die Tat ist gesetzlich nicht strafbar. Eine Anklage vor Gericht hätte ohnehin keine Aussichten auf Erfolg.
- § 153 StPO (Geringfügigkeit): Bei kleineren Delikten (Vergehen) kann das Verfahren eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (oft bei Ersttätern oder Kleinstdelikten).
- § 153a StPO (Einstellung gegen Auflagen): Das Verfahren wird eingestellt, aber der Beschuldigte muss eine Auflage erfüllen – zum Beispiel Geld an eine gemeinnützige Organisation zahlen oder den Schaden wiedergutmachen.
2. Kontrolle durch Gerichte und Geschädigte
Ein Staatsanwalt entscheidet nicht völlig unkontrolliert im stillen Kämmerlein:
- Das Klageerzwingungsverfahren: Wenn Sie als Opfer oder Anzeigeerstatter der Meinung sind, dass die Einstellung zu Unrecht erfolgte, können Sie Vorschussbeschwerde (Dienstaufsichtsbeschwerde/Fachaufsichtsbeschwerde) einlegen. Hilft das nicht, kann ein Gericht im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens die Staatsanwaltschaft dazu zwingen, Anklage zu erheben.
- Zustimmung des Gerichts: Bei vielen Einstellungen (wie nach § 153 oder § 153a StPO, wenn die Klage bereits erhoben wurde) muss zusätzlich ein Richter zustimmen. Der Staatsanwalt kann dies also nicht im Alleingang entscheiden.
3. Dienstaufsicht und das Legalitätsprinzip
Staatsanwälte sind Beamte und unterliegen der Fach- und Dienstaufsicht ihrer Behördenleiter (Generalstaatsanwalt, Justizministerium). Würde ein Staatsanwalt ein Verfahren aus reiner Willkür oder persönlicher Gefälligkeit einstellen, obwohl erdrückende Beweise vorliegen, macht er sich selbst wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar.
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