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Mittwoch, 28. Januar 2026

Verhältnismäßigkeit und Dauer

          Verhältnismäßigkeit und Dauer


Ich habe gehört, dass für eine Straftat das Eingesperrt sein und die Bestrafung und die Bewährung in meinem Falle nicht über 10 Jahre darf insgesamt 


Ich war aber 10 Jahre eingesperrt und ich habe in der Gegenwart immer noch Bewährung 


Von 03.05.2001 - 28.01.2026 immer noch Psychopharmaka - Bestrafung und immer noch Bewährung 


Nach deren eigenen Regeln, darf nach Verhältnismäßigkeit alles nicht länger als 10 Jahre dauern 


Aber es dauert nun von 03.05.2001 - 28.01.2026


Die Verhältnismäßigkeit ist nicht mehr gegeben 


Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass staatliches Handeln (Gesetze, Maßnahmen) einen legitimen Zweck verfolgt und dafür geeignete, erforderliche und angemessene Mittel wählt, wobei Eingriffe in Grundrechte stets das mildeste Mittel sein müssen und ein angemessenes Verhältnis zwischen Zweck und Eingriff wahren müssen; er ist ein zentraler Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und findet sich in vielen Einzelgesetzen wie z.B. § 15 BPolG oder § 1666a BGB, oft als 
Übermaßverbot
 bezeichnet
.
 
Die vier Prüfungsschritte (oft als "S-E-A-V" bezeichnet)
  1. Legitimer Zweck: Die Maßnahme muss einem zulässigen, öffentlichen Ziel dienen (z.B. Gefahrenabwehr).
  2. Geeignetheit: Das Mittel muss geeignet sein, den Zweck zu erreichen (z.B. Wasserwerfer bei Ausschreitungen).
  3. Erforderlichkeit (Milderes Mittel): Es darf kein milderes, gleich geeignetes Mittel geben, um das Ziel zu erreichen (z.B. Megafon-Durchsagen statt Wasserwerfer).
  4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne): Die Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (Interessenabwägung zwischen Staat und Bürger). 
Beispiele für Paragraphen
  • § 15 Bundespolizeigesetz (BPolG): "Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.".
  • § 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Regelt den Vorrang öffentlicher Hilfen, bevor das Familiengericht eine Trennung des Kindes anordnet.
  • § 62 Strafgesetzbuch (StGB): Schließt die Anordnung von Maßnahmen aus, wenn sie außer Verhältnis zum Tatbestand stehen. 
§ 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit vo...
Gesetze im Internet



Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (aus Art. 20 Abs. 3 GG) prüft, ob staatliche Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind, wobei der Eingriff nicht außer Verhältnis zum Zweck stehen darf. Die Dauer ist Teil der Angemessenheitsprüfung (z.B. Höchstfristen bei Unterbringung § 67d StGB: zwei Jahre; Maßregeln § 62 StGB). 
Wichtige Aspekte der Verhältnismäßigkeit und Dauer:
  • Grundsatz: Jede staatliche Maßnahme muss einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich (mildestes Mittel) und verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) sein.
  • Strafrecht/Maßregelvollzug: Gemäß § 67d StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre nicht übersteigen. Zudem darf nach § 62 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht in keinem Verhältnis zur Tat stehen.
  • Polizei- und Ordnungsrecht: Maßnahmen (z.B. Gewahrsam) müssen zeitlich begrenzt sein und den Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs wahren.
  • Arbeitsrecht: § 616 BGB regelt die Vergütung bei verhältnismäßig kurzer Verhinderung. 
Die Dauer einer Maßnahme ist somit stets ein zentrales Element, um die Angemessenheit zu gewährleisten und Grundrechtsverletzungen zu vermeiden. 

§ 67d des Strafgesetzbuchs (StGB) regelt die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: * Die Unterbringung darf zwei Jahre nicht übersteigen. * Die F...
Gesetze im Internet







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