Verhältnismäßigkeit und Dauer
Ich habe gehört, dass für eine Straftat das Eingesperrt sein und die Bestrafung und die Bewährung in meinem Falle nicht über 10 Jahre darf insgesamt
Ich war aber 10 Jahre eingesperrt und ich habe in der Gegenwart immer noch Bewährung
Von 03.05.2001 - 28.01.2026 immer noch Psychopharmaka - Bestrafung und immer noch Bewährung
Nach deren eigenen Regeln, darf nach Verhältnismäßigkeit alles nicht länger als 10 Jahre dauern
Aber es dauert nun von 03.05.2001 - 28.01.2026
Die Verhältnismäßigkeit ist nicht mehr gegeben
- Legitimer Zweck: Die Maßnahme muss einem zulässigen, öffentlichen Ziel dienen (z.B. Gefahrenabwehr).
- Geeignetheit: Das Mittel muss geeignet sein, den Zweck zu erreichen (z.B. Wasserwerfer bei Ausschreitungen).
- Erforderlichkeit (Milderes Mittel): Es darf kein milderes, gleich geeignetes Mittel geben, um das Ziel zu erreichen (z.B. Megafon-Durchsagen statt Wasserwerfer).
- Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne): Die Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (Interessenabwägung zwischen Staat und Bürger).
- § 15 Bundespolizeigesetz (BPolG): "Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.".
- § 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Regelt den Vorrang öffentlicher Hilfen, bevor das Familiengericht eine Trennung des Kindes anordnet.
- § 62 Strafgesetzbuch (StGB): Schließt die Anordnung von Maßnahmen aus, wenn sie außer Verhältnis zum Tatbestand stehen.
- Grundsatz: Jede staatliche Maßnahme muss einen legitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich (mildestes Mittel) und verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) sein.
- Strafrecht/Maßregelvollzug: Gemäß § 67d StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre nicht übersteigen. Zudem darf nach § 62 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht in keinem Verhältnis zur Tat stehen.
- Polizei- und Ordnungsrecht: Maßnahmen (z.B. Gewahrsam) müssen zeitlich begrenzt sein und den Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs wahren.
- Arbeitsrecht: § 616 BGB regelt die Vergütung bei verhältnismäßig kurzer Verhinderung.
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