Erde

Montag, 29. Juli 2024

Unrechtsbewusstsein

                                                                     Unrechtsbewusstsein 


Im Therapiebuch von Frau Jean C. Jenson:


"Die Lust am Leben wieder entdecken" (Eine Selbsttherapie)


... steht, glaube ich, geschrieben, dass Kriminelle kein Unrechtsbewusstsein haben oder so 


Vielleicht heißt das, er merkt nicht, dass er kriminell ist und es heißt vielleicht, er habe kein schlechtes Gewissen 


Aber, wenn der Kriminelle nicht merkt, dass er kriminell ist, woher und warum macht der Kriminelle dann heimlich sein kriminelles Verhalten ???


Also hat er durch Angst, erwischt zu werden bei der Straftat doch ein Unrechtsbewusstsein 


Aber er hat keine Moral und kein schlechtes Gewissen 


Wenn Eltern unbedacht gegenüber ihren eigenen Kindern sind und dabei Fehler machen, ob das schon kriminelles Verhalten ist, wo man keinerlei Unrechtsbewusstsein hat ???


Einerseits wollen Eltern alles richtig machen, andererseits misshandeln die Eltern ihre eigenen Kinder 


Wenn man anderen Leuten Bewusstsein schafft über Konflikte und Probleme und Fehler und Schäden und wie man Vorbeugung macht und der andere dennoch kriminell ist, dann lädt er - bewusst - Schuld auf 


Wenn nun jeder - bewusst - Schuld aufladen tut, dann wird diese Schuld uns alle auslöschen, die ganze Menschheit wird vernichtet, wie man das in den Kriegen in der Gegenwart überall sehen kann 


Soweit ich das verstehe über Unrechtsbewusstsein 


Ist dein Furz nicht verfassungswidrig ???


Nein, ich glaube, mein Furz rechtskonform

Unrechtsbewusstsein

unsicheres Bewusstsein, etwas strafrechtlich Verbotenes zu tun

Unter Unrechtsbewusstsein wird in der deutschen Strafrechtsdogmatik das Bewusstsein verstanden, dass mit einem bestimmten Handeln Unrecht getan wird. Abgestellt wird auf die Einsicht Unrecht zu tun, das heißt das verstehende Erkennen der Rechtswidrigkeit der Tat.[1] Es kommt nicht darauf an, dass der Täter mit dem Werturteil der Rechtsordnung in Einklang geht und ihr gefühlsmäßig zustimmt.

Zur Unrechtseinsicht reicht die Ansicht des Täters andererseits, sein Verhalten sei lediglich sittlich verwerflich, nicht aus. Es genügt stattdessen das Bewusstsein eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung, wobei auf konkrete Kenntnisse einer bestimmten Norm und deren konkrete Strafbarkeit bei ihrer Verletzung nicht abgehoben wird.

Bezugspunkt

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Das Unrechtsbewusstsein besteht nicht abstrakt, sondern bezieht sich jeweils auf die einzelne Sollensanordnung der Verbots- oder Gebotsnorm. Das Unrechtsbewusstsein kann daher bei Verwirklichung unterschiedlicher Delikte teilbar sein, sodass es für das eine Delikt besteht, für das andere aber nicht.[2] Umstritten ist allerdings, ob dies auch für die Verwirklichung von Qualifikationen gilt.[3]

Fahrlässigkeit

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Ein fahrlässig Handelnder will nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen. Unter Anspannung seiner kognitiven und voluntativen Kräfte (gehörige Gewissensanspannung) hätte er in der Tatsituation aber erkennen können, dass sein Handeln die Verletzung eines geschützten Rechtsguts nach sich ziehen würde können. Ihm wäre die Tat und damit das Unrecht der Tat bewusst geworden.

Unterschieden wird zwischen unbewussten und bewussten Fahrlässigkeitsdelikten. Unbewusste Fahrlässigkeitstaten zeichnet aus, dass eine mögliche Tatbestandsverwirklichung verkannt wird, weil die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wird, obwohl der Täter nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen fähig gewesen ist, dies zu erkennen. Bei bewussten Fahrlässigkeitsdelikten hält der Täter die Tatbestandsverwirklichung grundsätzlich für möglich, vertraut aber pflichtwidrig darauf, dass sie nicht eintritt, weil er die Situation für beherrschbar hält und daher in Durchführung seiner Absichten handelt. Die Rechtswidrigkeit seines Handelns ist ihm dabei bewusst.

Unrechtsbewusstsein und Einsichtsfähigkeit

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Nicht scharf voneinander abzugrenzen sind die Fragen des Unrechtsbewusstsein und der Einsichtsfähigkeit nach § 3 JGG. Soweit die Unrechtseinsicht für den jugendlichen Täter zu erreichen gewesen wäre, handelt es sich um einen Fall der Einsichtsfähigkeit nach § 3 JGG.[4]

Vorsatz- oder Schuldmerkmal?

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Nach heute fast einhelliger Ansicht in der Lehre[5] und vor allem auch Rechtsprechung[6] ist das Unrechtsbewusstsein als allgemeines Schuldmerkmal einzuordnen. Sein Fehlen bedingt demnach einen Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB und kann somit zu Straflosigkeit mangels Schuld führen, soweit die Unrechtszweifel nicht behebbar waren.[7]

Nach der Gegenauffassung (Vorsatztheorie) ist das Unrechtsbewusstsein als Vorsatzbestandteil zu verorten.[8] Sein Fehlen stellt demnach bereits einen Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB dar, so dass in Verbindung mit § 15 StGB die Strafbarkeit entfällt. Diese Lehrmeinung hat heute den Wortlaut von § 17 Satz 1 StGB gegen sich. Auch das teleologische, das systematische und das historische Auslegungsargument sprechen dagegen.


Link anklicken: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Unrechtsbewusstsein


 





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