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Dienstag, 17. Februar 2026

GVG § 15 und 16 ???

                   GVG § 15 und 16 ???


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Ich war in Berlin Bezirk Spandau in der Nervenklinik Spandau in der Griesinger Straße auf Station 15 / 16 Jugendstation für ein ganzes Jahr im Jahre 1989 - 1990



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In der alten Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) war der § 15 (aufgehoben) historisch geprägt, während der § 16 das Verbot von Ausnahmegerichten festschreibt.
  • § 15 (alte Fassung): Definiert, dass die Gerichtsbarkeit Staatsgerichte sind und die private Gerichtsbarkeit aufgehoben ist, an deren Stelle die Gerichtsbarkeit des jeweiligen Bundesstaates tritt.
  • § 16 (alte Fassung/Bestand): Legt fest, dass Ausnahmegerichte unstatthaft sind und niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.
Details zur alten Fassung:
  • Die Fassungen vor dem 1. Oktober 1950 bzw. 1. April 1924 beinhalteten detaillierte Bestimmungen zur Staatsgerichtsbarkeit.
  • Die Grundstruktur, dass der § 16 das Verbot von Ausnahmegerichten festlegt, ist konsistent geblieben, während § 15 später weggefallen ist.

Als besondere Gerichte werden Gerichte der Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten zugelassen. § 15 (weggefallen). § 16. Ausnahme...
Gesetze im Internet



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