Weltweite Neuberechnung
Weltweite Neuberechnung von Zinsen und Gebühren und Steuergelder und Sozialabgaben und Kapitalanlage, wenn jetzt im Jahre Montag, der 06.07.2026 ...
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„Wie der Mensch zum Menschen wurde“
"Der Ursprung des Menschen"
paar dieser bücher sind vom amerikanischen auf folgendem link übersetzt ins deutsche: http://www.dieontogenetischeseite.de/Buchuebersetzungen.htm (von Ferdinand Wagner)
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Mein Blog: aksoygedichte.blogspot.com
... dann soll am Dienstag, der 06.07.2027 eine weltweite Neuberechnung aller Gelder sein
Ohne übermäßigen Wucher ...
... Minimalismus
Aber kleiner finanzieller Anreiz als Stimulanz und Aufwandskosten - Begleichung sollte dennoch da sein
Statt Gold als Kapitalanlage und Gegenwert, sollte man stattdessen "Erfindungen und Patente" und "Gesundheit" und "Arbeitszeit in einem Nicht - kriminellen Beruf" und "Dienst - Jahre im Sozialen Engagement" und "Aktivitäten zum Klimaschutz" und "Sauberes Trinkwasser" und "Hektar Wald" (Bäume für Sauerstoff und Möbel und für gute Bewächsung von fruchtigen Boden) als Kapitalanlage haben
Ki - Steuer
In Dienstleistungen als Kapitalanlage
Weltweite Matrix - Steuer für die Finanzierung der Projekte auf meinem Blog
Zum Projekt gehört auch die Bezahlung vom Lohn des Geburtspersonals (für Sanfte Geburt) und die Bezahlung vom Lohn der Therapeuten (Therapeuten, die sich an mein Blog angepasst haben und daran halten)
Gold als Kapitalanlage
Gold als Kapitalanlage ist eine Teilklasse der Anlageklasse Rohstoffe. Gold ist ein Edelmetall und dient seit Jahrtausenden auch der Wertaufbewahrung.
Laut Thomson Reuters GFMS wurden Ende 2011 weltweit 32.500 Tonnen Gold als Geldanlagen gehalten.[1] Der Marktwert dieses Goldes entspricht bei einem Goldpreis von rund 50 Euro pro Gramm (Stand 21. Dezember 2020) einem Wert von rund 1 Billion Euro. Neben privaten und institutionellen Anlegern halten auch Staaten bzw. deren Zentralbanken große Bestände an Gold als Reserven. So hielt die Bundesrepublik Deutschland zum Ende Februar 2018 bei Währungsreserven von insgesamt 166 Milliarden Euro etwa 70 Prozent oder 117 Milliarden Euro in Gold und Goldforderungen.[2]
Link anklicken: https://de.wikipedia.org/wiki/Gold_als_Kapitalanlage
Zins
Zins (lateinisch census ‚Abschätzung‘)[1] ist das Entgelt, das ein Schuldner einem Gläubiger als Gegenleistung für vorübergehend überlassenes Kapital zahlt. Gegensatz ist der Negativzins.
Etymologie
Das Wort Zins ist ein Lehnwort aus einer früheren Vermögens- oder Einkommensabgabe (lateinisch census, wörtlich „Abschätzung“, von lateinisch censere, „schätzen“), woraus sich zur Zeit der Merowinger der Zensus als Synonym für Abgaben entwickelte.[2] Der Zinsschuldner (lateinisch Censit) hatte diese Abgabe entweder in Getreide („Korngült“), sonstigen Naturalien („Küchenzinsen“; Eier, Gänse, Hühner), als Pachtzins, Erbzins (heute Erbpacht) oder in Geld zu bezahlen („Pfennigzins“). Hiermit erfasste man alle Natural- oder Geldabgaben besitz-, personen- oder hoheitsrechtlicher Art. Heute steht das Wort „Zensus“ für eine Volkszählung.
Geschichte
Der Zins kann auf eine bewegte Wirtschaftsgeschichte zurücksehen. Insbesondere Religionen verboten ihn zumindest zeitweise, erlaubten ihn wieder, schränkten ihn ein und befassten sich mit dem Wucherzins.
Altertum
Um 2400 vor Christus dürfte bei den Sumerern der älteste Zinsbegriff (maš; deutsch „Kalb, Ziegenjunges“) entstanden sein. Damit deutet dieser Zinsbegriff auf den Naturallohn hin.[3] Auch der Zinseszins (mašmaš) hat hier seinen Ursprung. In Babylon kannte man den Marktzins als „şibat kârim“. Der Codex Hammurapi aus dem 18. Jahrhundert v. Chr. erlaubte den Zins, bei Nichtzahlung drohte die Schuldknechtschaft.[4] Zur Verhinderung von Auswüchsen führte Hammurapi I. einen Höchstzins ein, der für Gerste bei 33 1/3 % und für Silber bei 20 % lag. Bereits damals kam das Kreditrisiko in der Höhe des Zinssatzes zum Ausdruck, denn Gerstenkredite galten wegen des Ernterisikos als riskant.
Das jüdische Bundesbuch verbot zwischen 1000 und 800 v. Chr. den Zins bei Krediten an Arme (Ex 22,24 EU). Das Deuteronominum verlangt: „Du sollst von Deinen Volksgenossen keinen Zins nehmen, weder Zins für Geld, noch Zins für Speise, noch Zins für irgendetwas, was man leihen kann“ (Dtn 23,20 EU). Unter „Volksgenossen“ verstand der Tanach nur die Juden. Daraus folgerte man, dass Juden Kredite an Nichtjuden verleihen durften. Geldverleiher durften in Judäa 30 n. Chr. Zinsen auf Depositen vergüten.
Platon war der Auffassung, dass die Zinseinnahme den Staat schädige.[5] Dem pflichtete Aristoteles im Ergebnis bei.[6] Wucherer veranlassten Solon 550 vor Christus in Griechenland, den Höchstzins auf 12 % zu beschränken, auch Indien regulierte 324 v. Chr. gesetzlich den Zins.[7]
Den Darlehenszins nannten die Römer lateinisch „usura“ oder lateinisch „fenus“.[8] Es handelte sich zunächst um eine Gebühr für die Vermietung einer vertretbaren Sache (lateinisch res fungibilis). Das römische Recht kannte mit dem Mutuum ein zinsloses Darlehen meist aus Gefälligkeit an Verwandte oder Freunde, bei dem Zinsen nur gesondert durch eine Stipulation erhoben werden konnten. Der Schuldner hieß dabei lateinisch „debitor usurarius“. Das Zwölftafelgesetz von 451 v. Chr. begrenzte den Zins auf ein Zwölftel der Darlehenssumme (lateinisch fenus unciarum), der deshalb 8,33 % nicht übersteigen durfte. Titus Manlius Imperiosus Torquatus halbierte 407 v. Chr. diesen Zinssatz (lateinisch semiunciarium fenus).[9] In der Römischen Republik traten im Jahre 387 v. Chr. die „Gesetze des Licinius und des Sextius“ (lateinisch Leges Liciniae Sextiae) in Kraft, wonach die bezahlten Zinsen auf das Kapital angerechnet und für den Rest Tilgungsfristen von 3 Jahren bestimmt wurden. Zum Ende der Römischen Republik um 27 v. Chr. lag der Höchstzins (lateinisch usura ultra alterum tantum) bei 12 %.
Der Wirtschaftshistoriker Richard Sylla wies 1991 einen U-förmigen Verlauf der Zinskurven in der Antike nach.[10] Demnach gab es zu Beginn einer Kultur wegen der großen Risiken noch hohe Zinsen, das Zinsniveau sank bei Stabilisierung einer Gesellschaft und stieg beim Verfall einer Kultur. Im römischen Imperium lagen die Zinsen bei 4 Prozent, als es bis zum 2. Jahrhundert den Höhepunkt seiner Macht erreichte. Nach dem Verfall Westroms (476 n. Chr.) erreichten die Zinsen dort ihren Höhepunkt.[11]
Christentum, Islam, Judentum in Spätantike und Mittelalter
Mit Aufkommen des Christentums stieß die Zinszahlung auf heftige Kritik der frühen Kirche, denn in Not geratene bedürftige Personen sollten zinslose Darlehen bekommen (Lk 6,35 EU, (Lev 25,36 EU)). „Usura“ erhielt in der Kirchensprache die Konnotation für verbotenen Zins.[12] Das kanonische Recht erklärte Zinseinnehmen für Raub (lateinisch si quis usuram acceperit, rapinam facit, vitam non vivit).[13] Ein Verstoß gegen dieses kanonische Zinsverbot hatte die Exkommunikation, Ausweisung aus der Gemeinde, Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses oder Versagung der Absolution zur Folge.[14]
Der oströmische Kaiser Justinian I. verminderte ihn 533 n. Chr. auf 6 %. Nur für Seedarlehen (lateinisch usurae maritimae) sah er wegen des damit verbundenen Risikos unbeschränkte Zinsen vor.[15] Zinseszinsen (lateinisch usurae usurarum) unterlagen einem Verbot. Der fränkische König Karl der Große erklärte in seiner „Allgemeinen Ermahnung“ (lateinisch Admonitio generalis) im März 789 das Zinsverbot zum weltlichen Verbot.[16]
Der Patriarch Photios I. hielt vor 863 das christliche Zinsverbot für falsch und ließ Verzugszinsen ausdrücklich zu, der byzantinisch-orthodoxe Rechtsgelehrte Theodoros Balsamon ließ die Zinsen (griechisch τόκος, „Junges“) nach 1193 als „Interesse“ gelten. Dieses Wort ist heute noch im Englischen und Französischen für Zins gebräuchlich (englisch interest, französisch intérêt) und war es auch zeitweise im Deutschen.[17] Das lateinische Wort Interesse (deutsch dabei sein) betraf im Mittelalter einen zu ersetzenden Schaden,[18] danach auch einen entgangenen Gewinn.
Das bestehende kanonische Zinsverbot wurde unter Papst Innozenz III. im Jahre auf dem Vierten Laterankonzil 1215 erneuert und verschärft. Thomas von Aquin (Summa theologica) hielt um 1268 Zinseinnehmen „von irgendeinem Menschen schlechthin für böse“.[19] Das kanonische Zinsverbot erlaubte stattdessen den Rentenkauf, den erstmals 1270 das Hamburger Stadtrecht als durch Wiederkauf ablösbar anerkannte.
In England verbot Heinrich VII. 1512 den Zins (englisch usury) und erklärte alle bisherigen zinstragenden Geschäfte für nichtig. Heinrich VIII. erließ 1545 nach seinem Bruch mit dem Papst ein Gesetz, wonach der Zins (englisch interest) als legaler Ausgleich (englisch compensation) für die Geldnutzung (englisch use) galt, während der Wucher (englisch usury) illegal sei.[20] Es bestätigte den seit 1198 bestehenden Höchstzins von 10 %. Heinrich VIII. sorgte mit seinem Gesetz von 1545 für die heute noch im englischsprachigen Raum gebräuchliche Unterscheidung zwischen dem regulären Zins (englisch interest) und dem Wucher (englisch usury).
Der Islam forderte seit 622 n. Chr. dazu auf, nicht Zins (arabisch ribā; „Zuwachs, Vermehrung“) zu nehmen, indem die Gläubiger in mehrfachen Beträgen wiedernehmen, was sie ausgeliehen haben (Koran, 3:130).[21] Nach Sure 2:279 hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber nur das Kapital zurückzuerstatten. Beim islamischen Zinsverbot ist es bis heute in der Scharia geblieben.
Juden brauchten die christlichen Regeln des Zinsverbots nicht zu befolgen, und manche wurden deshalb im Hochmittelalter zu Geldverleihern. Ihnen erlaubte die Thora Zinsgeschäfte (hebräisch עניין) mit Angehörigen anderer Religionen (Nichtjuden).[22] Die Reichspolizeiordnung von 1577 begrenzte den Höchstzinssatz für den Geldverleih der Juden auf 5 %.[23] Erste mathematische Zinsberechnungen ermöglichte 1614 John Napier mit der Erfindung des Logarithmus, 1617 beschrieb er das exponentielle Wachstum von Schulden durch Zinsen.[24]
Neuzeit ab 1500
Eine Lockerung des Zinsverbots trat inzwischen durch die Reichsabschiede von 1500, 1548 und 1577 ein, die nach ihrem Wortlaut einen Zins von 5 % für den Rentenkauf erlaubten, was die Allgemeinheit jedoch auch auf Darlehen bezog. Bereits 1532 erkannte das Reichskammergericht an, dass der Kreditnehmer neben einem Darlehen auch das „aufgelauffen Interesse zu bezahlen schuldig“ sei.[25] Im Jahre 1638 plädierte der Universalgelehrte Claudius Salmasius für die Zulässigkeit des Zinses.[26] In Frankreich legte Maximilien de Béthune, duc de Sully 1601 den Höchstzins auf 6 ¼ % fest. Das Reichskammergericht erkannte den Darlehenszins erstmals nach dem Jüngsten Reichsabschied von 1654 als einklagbar an.[27] Im Westfälischen Frieden von 1648 wurden mit 5 % verzinste Darlehen für zulässig erklärt. Im Anschluss daran hielt die deutsche Rechtswissenschaft das Zinsverbot für gewohnheitsrechtlich abgeschafft. John Locke veröffentlichte 1692 die bereits 1668 von ihm verfassten „Betrachtungen über die Senkung des Zinssatzes und die Erhöhung des Geldwertes“, worin er die Auffassung vertrat, dass zu niedrige Zinsen die Geldgeber zum Horten veranlassten und zu hohe Zinsen die Gewinne der Kaufleute schmälerten und einen Rückgang der Geldnachfrage bewirken würden.[28]
Nach faktischer Aufhebung des Zinsverbots gab es den erlaubten Zins (lateinisch fenus) und den Wucher (lateinisch usura) als einen über dem gesetzlichen Höchstzins liegenden Zins.[29] Das in Deutschland eingeführte Wort Zins stammte aus der Klosterverwaltung. Ein deutsches Rechtslexikon definierte 1738 „Zins ist was vor den Gebrauch einer Summe Geldes oder andern Sache in gleichen entrichtet wird“.[30] In Italien bezeichnete Ferdinando Galiani 1750 den Zins humorvoll als „die Frucht des Geldes“, als „Preis für das Herzklopfen“ (des Gläubigers).[31] Cesare Beccaria unterschied 1769 scharf zwischen Interesse und Zins, das erstere ist der unmittelbare Nutzen einer Sache, der Zins dagegen der „Nutzen des Nutzens“ (italienisch l’utilità dell‘utilità).[32] Zinsen wurden in vergangenen Jahrhunderten an bestimmten Tagen im Jahr fällig (so genannte Zinstage) und mussten am Zahltag bezahlt werden.
In Österreich erließ am 29. Januar 1787 Joseph II. ein Patent, wonach die Höchstzinssätze entfielen. Doch bereits am 2. Dezember 1803 führte Franz II. eine erneute Zinsobergrenze von 5 % bzw. 6 % ein. Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 entschied sich für mehrere Höchstzinssätze: „Bey Darlehen können, der Regel nach, nur Fünf vom Hundert jährliche Zinsen vorbedungen werden“ und „Kaufleuten ist erlaubt, Sechs, und Juden Acht vom Hundert, an Zinsen sich verschreiben zu lassen“ (I 11, §§ 804 f. APL). Im Jahre 1848 entfiel diese Begrenzung. Das im Juni 1811 in Kraft getretene ABGB sah einen Höchstzinssatz von 6 % vor (§ 994 ABGB), der jedoch durch das Zinsgesetz vom Juni 1868 entfiel. Der französische Code civil (CC) entschied sich im März 1804 für die Zinsfreiheit (Art. 1907 CC), doch legte ein Gesetz vom 3. September 1807 eine Zinsobergrenze von 5 % (zivile Rechtsgeschäfte) und 6 % (Handelsgeschäfte) fest, was bis 1918 galt. Die katholische Kirche hob das kanonische Zinsverbot offiziell erst 1822 auf. Im Jahre 1858 gab es noch einen weiten Begriffsinhalt, denn unter Zins verstand man damals auch jede „Abgabe, welche auf einem Bauerngute als Reallast ruht, …“.[33]
20. Jahrhundert
In Deutschland gab es seit Januar 1937 eine staatliche Zinsreglementierung, die mit Hilfe der „Zinsverordnung“ den Kreditinstituten im „Sollzinsabkommen“ Höchstzinssätze vorschrieb, die im Kreditgeschäft nicht überschritten und im „Habenzinsabkommen“ beim Einlagengeschäft maximal vergütet, aber auch unterschritten werden durften. Sollzinsen und Habenzinsen blieben dadurch stabil, Anpassungsbedarf bestand nicht. Diese Zinsverordnung endete im April 1967. Nach Freigabe der Zinsen im April 1967 konnten sich Soll- und Habenzinsen frei der Marktentwicklung anpassen, wodurch jedoch für die Marktteilnehmer Marktrisiken und insbesondere Zinsänderungsrisiken entstanden.
Im Jahre 1992 sah das pakistanische Bundes-Schariagericht in allen Formen des Zinsennehmens einen Verstoß gegen die Scharia.[34] Im Rahmen des islamischen Finanzwesens entwickelten sich seither Rechtsinstitute, die zinsähnliche Einnahmen (wie murabaha und mudaraba) zum Inhalt haben.[35]
Seit Januar 2012 verbreiten sich in der Eurozone Negativzinsen, zunächst in Form einer negativen Rendite, dann aber auch durch einen negativen Nominalzins, so dass Gläubiger bei ihrer Geldanlage einen Zinsaufwand zahlen müssen.
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